Berlin
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Die Gesellschaft für Umweltrecht e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Umweltrechts.
(3) Der Verein dient der wissenschaftlichen Pflege und Fortentwicklung des Umweltrechts, indem er insbesondere die rechtswissenschaftlichen Aktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Umweltgebiet wertet und vergleicht, Dokumentationen erstellt und wissenschaftliche Tagungen abhält. Die laufenden Ergebnisse werden in einer regelmäßig
erscheinenden Informationsschrift veröffentlicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 2 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Untergliederung der letzteren werden, die sich mit der Erforschung, der Gestaltung, der Anwendung oder dem Vollzug des Umweltrechts befaßt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen der Gesellschaft gröblich verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Für besondere Verdienste um die Pflege und Weiterentwicklung des Umweltrechts kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen finden mindestens im Abstand von zwei Jahren in der Regel am Vereinssitz statt. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei bis sechs Beisitzern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schatzmeister und den Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er kann zu seiner wissenschaftlichen Beratung einen Beirat berufen.
§ 7 Kuratorium
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Beratung des Vorsitzenden in Angelegenheiten des Vereins ein Kuratorium wählen.
(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil.
(3) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Beiträge
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 28. September 1976 in Kraft.